Norm
ABGB §1175 A5Rechtssatz
Innerhalb eines Rechtsverhältnisses mit stark gesellschaftsrechtlichem Charakter besteht eine weitergehende Treuepflicht (als sonst zwischen Vertragspartnern), welche unter Umständen die tätige Wahrnehmung der Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012