RS OGH 1990/4/24 10ObS54/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §292

Rechtssatz

Bei der Abfertigung der Witwenpension ist die Kapitalabfindung aufgeteilt auf dreißig Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß § 292 Abs 4 lit c ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs 1 bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens) die Rentensonderzahlungen (Pensionssonderzahlungen) aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085131

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00054_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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