Norm
ASVG §292Rechtssatz
Bei der Abfertigung der Witwenpension ist die Kapitalabfindung aufgeteilt auf dreißig Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß § 292 Abs 4 lit c ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs 1 bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens) die Rentensonderzahlungen (Pensionssonderzahlungen) aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085131Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00054_9000000_002