RS OGH 1990/4/24 10ObS111/90, 10ObS316/91, 10ObS70/92, 10ObS120/01x, 10ObS105/02t, 10ObS9/06f, 10ObS

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §175 Abs2

Rechtssatz

Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen Belangen widmet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 111/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 111/90
    Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65
  • 10 ObS 316/91
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 316/91
    Auch; Beisatz: Bei Unfällen während einer Dienstreise ist ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohnort oder Betriebsort. (T1) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39
  • 10 ObS 70/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 70/92
    Beis wie T1
  • 10 ObS 120/01x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 120/01x
    Beis wie T1
  • 10 ObS 105/02t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 105/02t
    Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. (T2)
    Beisatz: Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist. Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss an die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3)
  • 10 ObS 9/06f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 9/06f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 129/09g
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 129/09g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. (T4)
    Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz verneint. (T5)
  • 10 ObS 63/11d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 10 ObS 63/11d
    Auch; Beisatz: Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. (T6)
    Beisatz: Hier: Verletzung beim Duschen. (T7)
  • 10 ObS 97/12f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 97/12f
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T8)
  • 10 ObS 151/15a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 151/15a
    Beis wie T1
  • 10 ObS 75/20g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 75/20g
  • 10 ObS 126/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 126/21h
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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