Norm
ASGG §2 Abs1Rechtssatz
Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016