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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des A B in N, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus Nagele, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. April 2003, Zl. KUVS-1506/20/2002, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 25. Juni 2001 um ca. 18.15 Uhr ein dem polizeilichen Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug (Zugmaschine) von einem näher bezeichneten Anwesen kommend auf einer gleichfalls näher bezeichneten Gemeindestraße gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.165,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Dabei ist ihm entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, es gebe keine Zeugen, welche die ihm angelastete Fahrt auch tatsächlich wahrgenommen hätten, ist auf die Angaben des Zeugen J G (unter anderem) in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 17. Februar 2003 zu verweisen, wo dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht eine entsprechende Fahrt bestätigte. Wenngleich dieser Zeuge nicht die konkrete Tatzeit (18.15 Uhr) ausdrücklich erwähnt hat, so spricht doch die Angabe dieses Zeugen, dass sich der von ihm erwähnte Vorfall am "späten Nachmittag" ereignet habe, nicht gegen die sich unter anderem aus den Angaben des Zeugen Revierinspektor J L ergebende angenommene Tatzeit.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde - wenn sie den Ausführungen des genannten Gendarmeriebeamten folgte - sich die Frage hätte stellen müssen, warum dieser Beamte den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Anwesen nicht gesehen habe, ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. insbesondere dessen Seite 14) zu verweisen.
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung nicht unterfertigt, die durchgeführten Alkoholproben seien unrichtig und ungültig, so konnte die belangte Behörde diesbezüglich den Angaben des Gendarmeriebeamten sowohl bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17. Februar 2003 wie auch bei seiner weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. April 2003 folgen. Bei der letzteren Vernehmung hat der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge nochmals den Messvorgang erläutert und - insgesamt - die Übereinstimmung des Messergebnisses auf den im Akt befindlichen Messstreifen mit seiner Wahrnehmung bezüglich des vom Alkomaten angegebenen Testergebnisses aus Anlass der Messung des Beschwerdeführers auf Atemalkoholgehalt bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass in der Anzeige als Tatzeit der 26. Juni 2001 angeführt sei, während in Wirklichkeit sich das inkriminierte Geschehen am 25. Juni 2001 ereignet habe, so hat dies die belangte Behörde nachvollziehbar mit einem Irrtum bzw. Schreibfehler bei der Verfassung der Anzeige aufgeklärt. Warum ein solcher nicht vorliegen sollte bzw. was daraus abzuleiten wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Rahmen des gestellten Begehrens.
Wien, am 30. Jänner 2004
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020131.X00Im RIS seit
18.02.2004