Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Wesen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB liegt gerade darin, daß trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Geschäfte fortgeführt werden, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert wird. Die Fortführung der Geschäfte steht demnach der Annahme von Zahlungsunfähigkeit keineswegs entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095693Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0140OS00154_8900000_005