RS OGH 1990/4/24 14Os154/89 (14Os155/89)

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Wesen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB liegt gerade darin, daß trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Geschäfte fortgeführt werden, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert wird. Die Fortführung der Geschäfte steht demnach der Annahme von Zahlungsunfähigkeit keineswegs entgegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 154/89
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095693

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0140OS00154_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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