RS OGH 1990/4/24 10ObS111/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §175 Abs2

Rechtssatz

Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird ua dann unterbrochen, wenn sich der Versicherte nicht mehr in diese Richtung fortbewegt, sondern zB am Straßenrand eine längere Unterhaltung führt oder eine andere private Verrichtung einschiebt. Es sind jedoch immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084830

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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