Norm
ASVG §175 Abs2Rechtssatz
Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird ua dann unterbrochen, wenn sich der Versicherte nicht mehr in diese Richtung fortbewegt, sondern zB am Straßenrand eine längere Unterhaltung führt oder eine andere private Verrichtung einschiebt. Es sind jedoch immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084830Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_005