Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070260Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_001