RS OGH 1990/4/24 5Ob18/90, 5Ob70/94

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
StruktVG ArtI §1 Abs2

Rechtssatz

Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070260

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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