Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche zufließen, dürfen bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021