Norm
StGB §133 CRechtssatz
Das Wesen der Veruntreuung liegt nicht im Bruch des Eigentums, sondern in der Gefährdung des Treugebers durch treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut. Zu dessen Zueignung genügt es, daß die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu kommen, ernstlich in Frage gestellt wird (hier: Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094214Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0140OS00154_8900000_003