RS OGH 1990/4/24 14Os154/89 (14Os155/89)

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

StGB §133 C

Rechtssatz

Das Wesen der Veruntreuung liegt nicht im Bruch des Eigentums, sondern in der Gefährdung des Treugebers durch treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut. Zu dessen Zueignung genügt es, daß die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu kommen, ernstlich in Frage gestellt wird (hier: Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 154/89
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094214

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0140OS00154_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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