RS OGH 1990/4/24 10ObS110/90, 10ObS223/94, 10ObS83/95, 10ObS269/95, 10ObS93/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ein Umweg zum Auftanken des Fahrzeuges ist jedoch im allgemeinen nicht als versichert anzusehen und zwar auch dann, wenn auf dem kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte eine Tankstelle nicht vorhanden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084852

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00110_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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