TE Vfgh Beschluss 2000/9/25 B996/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 2000, ZVwSen-280491/38/Le/La, der nach den Beschwerdeangaben am 13. April 2000 zugestellt wurde. Diese Beschwerde wurde am 25. Mai 2000 - am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist nach §82 Abs1 VerfGG - zur Post gegeben, war jedoch - sowohl auf dem Kuvert als auch auf den Beschwerdeausfertigungen - an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Bauwirtschaftsamt - adressiert.

Diese Behörde übersandte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 die Beschwerdeausfertigungen an den Verfassungsgerichtshof, bei welchem die Beschwerde am 5. Juni 2000 einlangte. Durch eine dem den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalt am 2. Juni 2000 zugekommene Kopie dieses Schriftstückes wurde dieser auf den Irrtum aufmerksam gemacht.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag ein, mit dem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Als Grund für die Angabe der falschen Adresse auf den Beschwerdeausfertigungen (und so in der Folge für die verspätete Beschwerdeeinbringung am Verfassungsgerichtshof) wird die mangelnde Erfahrung eines Mitarbeiters des Beschwerdevertreters mit einem Computerprogramm für Rechtsanwaltskanzleien angeben:

"Sein Fehler bestand darin, dass er der Ansicht war, eine Änderung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichtes in der Aktenverwaltung würde automatisch auch in das Text-Dokument übernommen."

Im Bewußtsein sämtliche Korrekturen vorgenommen zu haben, habe jener Mitarbeiter die Beschwerde ausgedruckt, vervielfältigt und dem den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalt vorgelegt,

"welcher zwar die Korrekturen im Text bzw. die gewünschten Ergänzungen kontrollierte, jedoch im übrigen auf den bisher absolut zuverlässigen Mitarbeiter vertraute. Darüber hinaus war auch das Original des Einzahlungsbeleges für die Entrichtung der Gebühren von S 2.500,-- an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien mit Büroklammer vorne am Deckblatt angebracht, sodass auf den ersten Blick die unzuständige Behörde nicht erkennbar war."

Der sich daraus ergebene Fehler beruhe auf einer Verkettung unglücklicher Umstände und somit auf einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis und stelle ein Versehen minderen Grades dar.

II. 1. Der - rechtzeitige - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

Im vorliegenden Fall kann nicht von einem eine Wiedereinsetzung noch rechtfertigenden minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, der dann vorliegen würde, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Es war Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der Unterfertigung des korrigierten Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern. Die abschließende Überprüfung des Schriftsatzes (auch) in formeller Hinsicht mußte auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen (vgl. VfSlg. 14.194/1995). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Angabe der Adresse im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Einzahlungsbeleg der Beschwerdegebühr verdeckt war.

Vor allem in Verbindung mit dem offenkundigen Umstand, daß dem Mitarbeiter des Beschwerdevertreters mangels einschlägiger Erfahrung die zur Anwendung des Computerprogrammes erforderlichen Kenntnisse fehlten, sodaß es nötig war, deren Erwerb oder (falls dies - warum auch immer - nicht möglich gewesen ist) doch die angefertigte Beschwerdeausfertigung genau zu kontrollieren, kann von einem Versehen minderen Grades nach §146 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG nicht mehr gesprochen werden (vgl. zB VfSlg. 10.295/1984).

Der Antrag ist daher gemäß §33 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt eine zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10.724/1985, 11.110/1986, 11.224/1987).

Die Beschwerde ist daher wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B996.2000

Dokumentnummer

JFT_09999075_00B00996_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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