Norm
WrARG VO §1 Abs1Rechtssatz
Der Straßenhandel wird dann im Sinne des Pkt II Z 7 lit b der Anlage in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübt, wenn für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig ist, der Verkaufsstand als Ersatz für das Geschäftslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß erscheint. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG VO nicht gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051902Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00057_9000000_001