RS OGH 1990/4/24 4Ob57/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

WrARG VO §1 Abs1

Rechtssatz

Der Straßenhandel wird dann im Sinne des Pkt II Z 7 lit b der Anlage in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübt, wenn für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig ist, der Verkaufsstand als Ersatz für das Geschäftslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß erscheint. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG VO nicht gefordert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051902

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00057_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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