Norm
ZPO §492Rechtssatz
Es muß schon kraft Größenschlusses zulässig sein, nicht nur den in der Rechtsmittelschrift zunächst ausdrücklich gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch vor deren Abhaltung wieder zurückzuziehen, sondern auch bis zu deren Schluß anläßlich einer Vereinbarung des Ruhens des Berufungsverfahrens zugleich auf die Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung für den Fall eines Aufnahmeantrages zu verzichten. Ein derartiger Verzicht ist auch nicht widersinnig oder unlogisch; Es wird ja dadurch nur jene Lage hergestellt, wie sie im Falle des Fehlens eines ausdrücklichen Antrages der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in ihren Rechtsmittelschriften von vornherein besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042085Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00505_9000000_003