Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 MRG - auch außergerichtlich im Sinne des § 1116 ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 565, 566 ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012