RS OGH 1990/4/24 10ObS111/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Unterbricht ein Versicherter die versicherte Tätigkeit oder einen versicherten Weg eine private Verrichtung, so besteht während der Unterbrechung - in der Regel - kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung, wenn nicht besondere betriebliche Umstände den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084086

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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