Norm
ASVG §175Rechtssatz
Unterbricht ein Versicherter die versicherte Tätigkeit oder einen versicherten Weg eine private Verrichtung, so besteht während der Unterbrechung - in der Regel - kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung, wenn nicht besondere betriebliche Umstände den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084086Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_001