Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Eine Teilanfechtung eines Vertrages ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeine Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte. Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021