RS OGH 1990/4/24 10ObS111/90, 10ObS41/91, 10ObS316/91, 10ObS193/93, 10ObS281/97i

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. (Hier: Zusammenhang verneint bei Rast infolge Übermüdung nach privater Feier auf Fahrt zum Arbeitsantritt).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 111/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 111/90
    Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65
  • 10 ObS 41/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 41/91
    nur: Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhanges können auch Unfälle geschützt sein, die sich nicht bei Ausübung einer geschützten Tätigkeit ereignen. (Hier: Sturz einer Schülerin während des Schulschikurses während des Schlafes aus einem Stockbett, das nicht gegen die Gefahr des Herabfalles gesichert war.) (T2) Veröff: SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 S 55 (J Winkler) = RZ 1993/49 S 148
  • 10 ObS 316/91
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 316/91
    Auch; Beisatz: Daß bei Ausbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig ist, muß auch bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend berücksichtigt werden. (T3) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39
  • 10 ObS 193/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 193/93
    Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/155
  • 10 ObS 281/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 281/97i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T4)

Schlagworte

SW: Arbeitsunfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084355

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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