Norm
ASVG §175Rechtssatz
Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. (Hier: Zusammenhang verneint bei Rast infolge Übermüdung nach privater Feier auf Fahrt zum Arbeitsantritt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084355Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_002