Norm
ASVG §88Rechtssatz
Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010