Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kürzerer Zeit (bei Personen unter siebenundzwanzig Jahren: wenige Monate nach Zurücklegung der gesetzlichen Mindestanzahl von sechs Versicherungsmonaten) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Hat ein Versicherter, der vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, weil er weder eine noch so geringe Wegstrecke zu Fuß zurücklegen noch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann dennoch eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist diese mangelnde Fähigkeit bei der Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht als Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013