RS OGH 1990/4/24 5Ob23/90, 5Ob254/99k, 5Ob115/10p, 5Ob96/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

B-VG Art94
GBG §94 Abs1 Z3 D
GBG §94 Abs1 Z4 E
VermG §39

Rechtssatz

Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. Dies liefe auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht hinaus, die schon wegen des verfassungsgesetzlich gesicherten Grundsatzes, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 23/90
    Veröff: NZ 1991,110
  • 5 Ob 254/99k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k
    nur: Hat das Vermessungsamt eine Bedingung der Bescheinigung des Teilungsplanes beigefügt, kann die Gesetzmäßigkeit dieser Bedingung vom Gericht nicht überprüft werden. (T1)
  • 5 Ob 115/10p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 115/10p
    Vgl; Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG stellt einen Bescheid der Verwaltungsbehörde dar, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 39 VermG durch die GB?Nov 2008 nichts geändert. (T2); Beisatz: Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG muss als Voraussetzung für Grundbuchshandlungen mit einer formgültigen Rechtskraftbestätigung versehen sein. (T3)
  • 5 Ob 96/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 96/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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