RS OGH 1990/4/25 7Ob550/90 (7Ob551/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ABGB §918 III
HGB §376

Rechtssatz

Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann der säumige Verkäufer vor dessen Vertragsrücktritt abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Deckungsgeschäft herangezogen und bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 550/90
    Veröff: SZ 63/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018231

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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