Norm
ZPO §534 Abs2 Z4Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf Kennen können abstellenden Vorschrift des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO folgt, daß der Wiederaufnahmskläger nicht verpflichtet ist, nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß weitere Nachforschungen schon bei Vorliegen vager, eine Wiederaufnahmsklage für sich nicht rechtfertigender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes anzustellen. (Hier: polizeiliche Vernehmung im Rahmen eines durch einen anderen Prozeßbeteiligten initiierten Verfahrens gegen einen Zeugen wegen falscher Aussage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016