RS OGH 1990/4/25 11Os29/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

FinStrG §35 Abs3
ZollG §93 Abs1
ZollG §93 Abs2 lita
ZollG §93 Abs7

Rechtssatz

Führt jemand, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Firmensitz im Zollausland hat, Fahrzeuge zum eigenen Gebrauch für längstens ein Jahr ins Zollinland ein und verkauft dann sein Fahrzeug entgegen dieser ursprünglichen Absicht im Inland, ohne dies dem Zollamt anzuzeigen, macht er sich des Finanzvergehens nach dem § 35 Abs 3 FinStrG schuldig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083971

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00029_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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