Norm
FinStrG §35 Abs3Rechtssatz
Führt jemand, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Firmensitz im Zollausland hat, Fahrzeuge zum eigenen Gebrauch für längstens ein Jahr ins Zollinland ein und verkauft dann sein Fahrzeug entgegen dieser ursprünglichen Absicht im Inland, ohne dies dem Zollamt anzuzeigen, macht er sich des Finanzvergehens nach dem § 35 Abs 3 FinStrG schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083971Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00029_9000000_002