Norm
UrlG §6 Abs3Rechtssatz
Nach dem in § 6 Abs 3 Satz 2 UrlG normierten Ausfallsprinzip ist bei Beurteilung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind, nicht darauf abzustellen, welches Entgelt der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum oder vor Urlaubsantritt erhält, sondern welches Entgelt er für den Urlaubszeitraum vom Arbeitgeber bezieht. Die Fälligkeit ist daher für die Qualifikation als Urlaubsentgelt nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077562Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_007