RS OGH 1990/4/25 11Os32/90, 16Os44/90, 11Os58/91 (11Os59/91), 14Os65/06z

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StGB §70
StGB §130 Fall1

Rechtssatz

Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, daß der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des § 141 StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem § 29 StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Mißverständnissen führen).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 32/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 32/90
  • 16 Os 44/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1991 16 Os 44/90
    Vgl auch; nur: Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, daß der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (T1) Veröff: EvBl 1991/103 S 448
  • 11 Os 58/91
    Entscheidungstext OGH 02.07.1991 11 Os 58/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu § 12 Abs 2 SGG. (T2)
  • 14 Os 65/06z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 65/06z
    Vgl auch; Beisatz: Bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen reicht für gewerbsmäßige Begehungsweise hin. (T2)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092610

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00032_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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