Norm
StGB §70Rechtssatz
Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, daß der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuß zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des § 141 StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem § 29 StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Mißverständnissen führen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092610Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00032_9000000_001