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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des LC in L, vertreten durch Dr. Wilfried Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 20. April 2000, Zl. LGSV/3/1212/2000, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16. Februar 2000 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11. April 2000 sei zu entnehmen, dass im Jahre 1999 und im Jahre 2000 keine Versicherungszeiten bzw. versicherungsfreie Zeiten des Beschwerdeführers vorlägen. Im Jahre 1998 lägen lediglich arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 14. April 1998 bis 18. Oktober 1998 vor; weitere Versicherungszeiten lägen im Jahre 1998 nicht vor. Nach diesem Auszug vom 11. April 2000 lägen auch keine versicherungsfreie Zeiten einer Beschäftigung oder "andere versicherungsfreie Zeiten" vor.
Der Beschwerdeführer habe am 16. Februar 2000 wiederholt die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes beantragt. Im Zeitraum vom 16. Februar 1998 bis 16. Februar 2000 könne der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum vom 14. April 1998 bis 18. Oktober 1998 für die Dauer von 188 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in Österreich bei einem näher genannten Dienstgeber in Bludenz nachweisen. Weitere österreichische oder ausländische arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten würden im Zeitraum vom 16. Februar 1998 bis 16. Februar 2000 nicht vorliegen. Es würden auch keine weiteren Versicherungszeiten bzw. versicherungsfreie Zeiten in diesem Zeitraum vorliegen. Da der Beschwerdeführer daher die Anwartschaft für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt habe, könne er gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG Arbeitslosengeld nicht beanspruchen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
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der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
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die Anwartschaft erfüllt und
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die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet u.a. ein, es solle im Beschwerdefall ein langjähriger Arbeitnehmer um seine langjährig erworbenen Arbeitslosengeldansprüche gebracht werden, wobei bisher kein Gericht jemals die Frage geprüft habe, ob die acht Jahre der Arbeit des Beschwerdeführers in Österreich nicht dessen Assoziationsintegration begründet hätten. Gehe man vom Standard einer verfassungskonformen Interpretation aus, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, aufgestellt habe, sei vollkommen klar, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld zustehen müsse. Es dürfe in einem Rechtsstaat nicht zulässig sein, die Klärung der Erlaubtheit eines Aufenthaltes und damit der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt so lange ungeklärt zu lassen und das Verfahren so lange zu verschleppen, bis der Betroffene um seinen Arbeitslosenanspruch "umfalle". Verfassungskonform interpretiert müsste bei der Entscheidung über das Arbeitslosengeld auf jenen Zeitraum abgestellt werden, zu dem der Beschwerdeführer - aus einer Sicht bis zum aktuellen Zeitpunkt unrechtmäßig - die weitere Beschäftigung verweigert worden sei. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers würde diesen - wie alle Jahre wieder - einstellen, wenn ihm nicht mit massiven Strafen gedroht würde.
Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, abstellenden Argumentation, dass es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG; ein diesbezüglicher Fall lag dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998 zu Grunde), sondern darum, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 AlVG nicht erfüllte. Die Frage der behaupteten "Assoziationsintegration" des Beschwerdeführers spielt jedoch im Zusammenhang mit den dargelegten Bestimmungen des AlVG, betreffend die Anwartschaft, keine Rolle.
Den Feststellungen der belangten Behörde, dass auf Grund der (von der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden) Ermittlungen, zu denen die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Februar 2000 Parteiengehör gewährte, keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer derartigen Anwartschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben sind, vermochte dieser nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit seiner Beschäftigung (nach dem Oktober 1998) im Falle der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG vermag jedoch nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anwartschaft nach § 14 AlVG nicht erfüllte. Im Übrigen sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens gegen die Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 99/09/0214, als unbegründet abgewiesen wurde.
Damit ist jedoch für den Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der vorzitierten Bestimmungen des AlVG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal auf Grund des festgestellten Sachverhaltes keine Anwartschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 14 AlVG gegeben war und auch keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verlängerung der Rahmenfrist im Sinne des § 15 AlVG vorlagen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2003/08/0049).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020150.X00Im RIS seit
01.03.2004