- 9 Ob 901/90
Veröff: ZAS 1990,191 (Fink)
- 2 Ob 548/95
- 10 Ob 2403/96x
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2403/96x
nur: Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. (T1)
- 7 Ob 201/97b
nur T1
- 10 ObS 241/99k
nur T1
- 1 Ob 287/02s
- 7 Ob 141/05v
Vgl auch
- 7 Ob 20/07b
Beisatz: Hier: Da schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. (T2)
- 2 Ob 12/09t
Beisatz: Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. (T3)
Beisatz: Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus. (T4)
- 6 Ob 201/09s
Vgl; Beisatz: Kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte. (T5)
- 5 Ob 67/10d
Ähnlich nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 184/10b
- 3 Ob 211/10s
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 202/10z
Beisatz: Hier: Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, den Betrieb ihres Geschäfts im Outlet?Center zu unterlassen, steht ihrer Betriebspflicht gegenüber der Nebenintervenientin entgegen. (T6)
Beisatz: Rechtliches Interesse verneint. (T7)
- 10 ObS 183/10z
Auch; Veröff: SZ 2011/14
- 1 Ob 265/11v
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 265/11v
Beis wie T3
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 140/12z
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 528 Abs 1 ZPO. (T8)
Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T9)
- 7 Ob 203/12x
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 203/12x
Auch Beis wie T3
- 6 Ob 219/12t
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 219/12t
Beis ähnlich wie T9
- 8 Ob 2/14y
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 2/14y
Auch; nur: Das rechtliche Interesse besteht, wenn die Entscheidung sich nicht nur wirtschaftlich, sondern zumindest mittelbar auch auf seine rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. (T10)
- 10 ObS 83/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 83/14z
Beis wie T3; Beis wie T8
- 5 Ob 130/14z
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 130/14z
Beis wie T3; Beis wie T9
- 1 Ob 123/14s
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 123/14s
Beis wie T8
- 5 Ob 15/15i
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 15/15i
- 5 Ob 31/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 31/15t
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9
- 1 Ob 45/15x
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (so schon
5 Ob 67/10d ua). (T11)
- 6 Ob 88/17k
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 88/17k
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die Regressnahme wurde dem Beitretenden bereits in Aussicht gestellt. (T12)
- 1 Ob 102/17g
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 102/17g
Vgl; Beisatz: Hier: Ein ein bloßes wirtschaftliches Interesse übersteigendes rechtliches Interesse eines Pfandschuldners als Nebenintervenient an einem Streitbeitritt angenommen. (T13)
- 8 Ob 61/17d
Beis wie T3
- 1 Ob 131/18y
Beis wie T8
- 6 Ob 105/18m
Beis wie T3
- 1 Ob 106/18x
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 7/19d
Beis wie T3
- 7 Ob 7/19h
Beisatz: Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach
§ 17 ZPO. (T14)
- 8 ObA 50/20s
Beis wie T3
- 4 Ob 196/20g
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 196/20g
Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
- 8 Ob 113/20f
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 113/20f
Auch Beis wie T4
- 7 Ob 92/21m
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders. (T15)
- 6 Ob 41/21d
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 41/21d
Beis wie T3
- 1 Ob 185/21v
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9