RS OGH 1990/4/25 7Ob550/90 (7Ob551/90), 3Ob549/93

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ABGB §918 III
HGB §376

Rechtssatz

Der Gläubiger, der von seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch macht, kann bis zum Ablauf der dem säumigen Schuldner gesetzten Frist zur Nachholung der Leistung damit rechnen, daß dieser seine Verbindlichkeit doch noch erfüllen werde. Er ist daher grundsätzlich erst nach Aufgabe seines Lieferungsanspruches zur Vornahme eines Deckungsgeschäftes verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018275

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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