Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Der Gläubiger, der von seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch macht, kann bis zum Ablauf der dem säumigen Schuldner gesetzten Frist zur Nachholung der Leistung damit rechnen, daß dieser seine Verbindlichkeit doch noch erfüllen werde. Er ist daher grundsätzlich erst nach Aufgabe seines Lieferungsanspruches zur Vornahme eines Deckungsgeschäftes verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018275Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_002