RS OGH 1990/4/25 9ObA82/90 (9ObA83/90), 8Ob74/14m, 2Ob207/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z2 F2
ZPO §530 Abs1 Z7 G3
ZPO §530 Abs2 H
ZPO §534 Abs2 Z3
ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit Kenntnis von der strafbaren Handlung und den dafür vorliegenden Beweisen erlangt, dass sie die Wiederaufnahmsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ein Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels im Vorprozess verhinderte. Danach ist - für den Beginn der Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO - nur die tatsächliche Kenntnis der Partei maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 82/90
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Vgl auch; Beisatz: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. Ein fahrlässiges Nichtwissen ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung des Beweismittels vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess verhinderte. (T1)
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 534 Abs 2 Z 4 ZPO stellt nicht auf ein Kennenmüssen ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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