Norm
ZPO §530 Abs1 Z2 F2Rechtssatz
Die strafbare Handlung kann, unabhängig von einer Verurteilung, binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Partei sichere Kenntnis von der Straftat (ihrer Beweisbarkeit) erlangt, unter dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. Der Fristenlauf nach § 534 ZPO Abs 2 Z 4 ZPO beginnt erst, wenn die Partei so weit Kenntnis von der strafbaren Handlung und den dafür vorliegenden Beweisen erlangt, dass sie die Wiederaufnahmsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Ein Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO ist nur soweit beachtlich, als es die Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels im Vorprozess verhinderte. Danach ist - für den Beginn der Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO - nur die tatsächliche Kenntnis der Partei maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016