Norm
ZPO §528 Abs2 KRechtssatz
Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den OGH in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021