Norm
ZPO §521aRechtssatz
Unter dem in § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2" ist nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043989Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00100_9000000_002