RS OGH 1990/4/25 9ObA100/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §521a

Rechtssatz

Unter dem in § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2" ist nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043989

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00100_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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