Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Ein rechtliches Interesse haben insbesondere alle jene Personen, auf die sich die Entscheidung notwendigerweise erstrecken muß (§ 20 ZPO), sei es durch die positive Gestaltungswirkung, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung oder eine im Gesetz für die Lösung von Vorfragen angeordnete Bindungswirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035730Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_004