Norm
VersVG §6 ERechtssatz
Bei einer Obliegenheit muß die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmer liegen. Die Haftung für Hilfspersonen wird dagegen (sowohl im österreichischen, als auch im deutschen Rechtsbereich) nach herrschender Meinung entsprechend ihrer These, daß Obliegenheiten keine Pflichten, sondern nur Voraussetzungen für die Erhaltung des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag seien, abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080036Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0070OB00018_9000000_002