RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90, 2Ob537/95 (2Ob538/95), 7Ob20/07b

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §17 A

Rechtssatz

Das Gericht hat nach Abgabe der Beitrittserklärung die Einhaltung der Formvorschriften, das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen beim Nebenintervenienten und das rechtliche Interesse (und zwar letzteres insofern) zu prüfen, ob entsprechende, dieses Interesse schlüssig begründende Tatsachen vorgetragen wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 901/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Ob 901/90
    Veröff: ZAS 1990,191 (Fink)
  • 2 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 537/95
  • 7 Ob 20/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 20/07b
    Vgl; Beisatz: Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden. Es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035660

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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