Norm
VersVG §43Rechtssatz
Der Agent muss nicht überprüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013