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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Juni 2003, Zl. 680.255/17-I 6/02, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2003 gab die (im Devolutionswege zuständig gewordene) belangte Behörde den Anträgen der mitbeteiligten Partei teilweise statt und beauftragte den Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959, den Traktorweg im Bereich der Parzelle 675, soweit er sich im Quellschutzgebiet "nach dem Bescheid 2090/1/1985-V vom 8.7.1985" befindet, bis zum 30. August 2003 zu entfernen und den natürlichen Oberboden wieder herzustellen. Im Übrigen wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag dahingehend, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer würde jedoch im Falle der Nichtzuerkennung ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen, weil er den streitgegenständlichen Traktorweg seit unvordenklichen Zeiten zur Holzbringung und Holznutzung benütze. Würde er dem angefochtenen Bescheid Folge leisten, hieße dies, dass der für seine Holzbringung und Holznutzung existenziell notwendige Traktorweg in der gegebenen Form unwiederbringlich verloren sei. Die Wiederherstellung sei nicht möglich bzw. wäre eine dem Wesen gleichartige Wiederherstellung mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht durchführbar. Darüber hinaus müsste der Beschwerdeführer einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag zum Zwecke der "Entfernung" des Traktorweges aufbringen. Dritten würde aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei mit der Beeinflussung des Erosionsverhaltens und einer Verschmutzung der Quellfassung der mitbeteiligten Partei durch den bestehenden Traktorweg nicht zu rechnen.
Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit, dass ein zwingendes öffentliches Interesse einer Zuerkennung nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Waldstück mehrere Traktorwege, die er zur Holzrückung verwende und er könne notwendigenfalls auf diese ausweichen. Die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei stelle die einzig mögliche Wasserversorgung für dessen Anwesen dar. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei eine Verschlechterung der Trinkwasserversorgung nicht auszuschließen. Die Entfernung des Traktorweges sei mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand zu bewerkstelligen, weil dieser nicht geteert sei. Somit stehe dem Schutzgut der notwendigen Trinkwasserversorgung die Entfernung und Renaturierung einer kurzen Strecke eines Forstweges entgegen, was im Sinne des Schutzes "von Leib und Leben" ein höherwertiges Interesse darstelle.
Auch die mitbeteiligte Partei gab eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Ihre Wasserversorgungsanlage stelle die einzige mögliche Wasserversorgung für das gesamte Anwesen dar. Wie sich aus dem Verfahren ergeben habe, hätten die Verunreinigungen der Wasserversorgungsanlage zu einer gesundheitlichen Gefährdung geführt. Im Übrigen hätten die Einwirkungen aus der unrechtmäßigen Errichtung des Traktorweges zu massiven Veränderungen im Oberflächenbereich durch Hangrutschungen beigetragen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde sowie von der mitbeteiligten Partei dargelegten Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei überwiegen jedoch die vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Interessen an einer Weiterbenützung dieses Traktorweges in dem vom wasserpolizeilichen Auftrag genannten Bereich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 5. Februar 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003070047.A00Im RIS seit
06.04.2004