Norm
ASGG idF WGN 1989 §47Rechtssatz
Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013