RS OGH 1990/4/25 9ObA54/90, 9ObA184/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

AngG §26 Z2 III2a
KollV der Handelsangestellten AbschnXV Z1
Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten AbschnDb

Rechtssatz

Langt das Entgelt innerhalb der vom Arbeitnehmer gesetzten Nachfrist auf dessen Gehaltskonto ein, wird aber auf Grund eines vom Arbeitgeber nicht veranlaßten Mißverhältnisses einer Angestellten der das Gehaltskonto führenden Bank dem Arbeitnehmer mitgeteilt, der Betrag sei gesperrt und stehe nicht zu seiner Verfügung, ist der Austritt nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Konto, Kontosperre, Lohn, Gehalt, Vorenthalten, Schmälern, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Angestellte, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029395

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00054_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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