Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Einhelligkeit besteht darüber, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines Zurückweisungsantrages nur mehr das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen (in bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035845Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00901_9000000_001