Norm
EKHG §9 DRechtssatz
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058448Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020