Norm
VersVG §6 ERechtssatz
Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021