- 7 Ob 549/90
Veröff: ÖA 1991,137
- 3 Ob 1527/90
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 1527/90
nur: Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden. (T1)
- 7 Ob 662/90
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1991/50 S 245 = JBl 1991,720
- 6 Ob 1536/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 1536/91
- 1 Ob 507/91
nur T1
- 6 Ob 628/91
- 4 Ob 507/92
Auch; Veröff: RZ 1991/70,229 = ÖA 1992,57
- 4 Ob 1557/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1557/92
Auch; nur T1
- 8 Ob 1669/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1669/93
Auch; nur T1
- 2 Ob 587/93
nur T1
- 1 Ob 581/94
Vgl; nur T1; Beisatz: Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun. (T2)
- 5 Ob 520/95
nur T1; Beisatz: Hier: Abzugsfähigkeit der Hälfte der aus der Finanzierung des Zwangsausgleiches resultierenden Kreditbelastung. (T3)
- 1 Ob 1666/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 1666/95
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer lang zurückliegenden Aufnahme eines hohen Kredits für eine Wohnungsneuschaffung anlässlich der Scheidung obliegt es dem Unterhaltspflichtigen zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Kreditaufnahme unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können. (T4)
- 6 Ob 1655/95
Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 1655/95
nur T1
- 6 Ob 658/95
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 570/95
nur T1; Beisatz: Dazu gehört auch ein Kredit, der zur Bestreitung eines krankheitsbedingten Mehraufwandes diente. (T5)
Veröff: SZ 68/247
- 1 Ob 2121/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2121/96k
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die zur Finanzierung von Schulden aus einem außergerichtlichen Ausgleich erforderliche Kreditaufnahme eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bilden vermag. (T6)
- 5 Ob 2233/96k
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 2263/96v
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2263/96v
nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 60/97b
Vgl; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T7)
- 4 Ob 237/97z
Vgl auch
- 6 Ob 382/97p
- 1 Ob 8/98b
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 52/98t
Auch; nur T1
- 9 Ob 123/98y
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 19/97h
nur T1
- 1 Ob 217/99i
Beis wie T2
- 1 Ob 154/00d
Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T8)
Beisatz: Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebensowenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung. (T9)
- 7 Ob 14/02p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebensnotwendige und existenznotwendige beziehungsweise existenzsichernde Ausgaben. (T10)
- 7 Ob 69/02a
Auch; nur T1; Beisatz: Oder zur Finanzierung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen. (T11)
- 7 Ob 129/02z
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beis wie T11
- 3 Ob 201/02h
Auch; Beisatz: In diese Kategorie fallen auch Schulden, deren Begründung auf dem Boden einer ex-ante-Beurteilung erforderlich war, um die existenzsichernde Ertragskraft eines Unternehmens des Geldunterhaltsschuldners zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. (T12)
- 7 Ob 26/02b
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 265/02x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
- 8 Ob 69/05p
nur T1; Beis wie T12
- 6 Ob 221/05a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T13)
- 7 Ob 279/05p
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (
8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß
§ 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (
3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (
6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521;
6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14)
- 3 Ob 182/05v
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 59/06h
Vgl
- 6 Ob 165/07v
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall liegt die Scheidung nur etwas mehr als sechs Jahre vor der Beschlussfassung des Erstgerichts. In Hinblick auf die übliche Laufzeit von Krediten zur Wohnraumbeschaffung bzw -verbesserung lässt sich dabei der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht a priori verneinen. (T15)
- 1 Ob 134/09a
Auch; Beis wie T11
- 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Konkurseröffnung stellt insbesondere keinen gerechtfertigten Grund dafür dar, den betreffenden Unterhaltsschuldner gegenüber jenen zu privilegieren, die eine Konkurseröffnung durch das Vermeiden übermäßiger Verpflichtungen oder den Abschluss (und die Erfüllung) eines Ausgleichs mit ihren Gläubigern verhindern. (T16)
Veröff: SZ 2010/48
- 10 Ob 57/11x
Vgl auch
- 7 Ob 103/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 103/13t
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 8 Ob 59/13d
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
Auch
- 4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9
- 9 Ob 10/14g
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 10/14g
Beis wie T8
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 139/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 4 Ob 139/15t
Auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden. (T17); Veröff: SZ 2016/4
- 8 Ob 147/18b
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 34/21p
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 34/21p
Vgl; Beis wie T8
- 7 Ob 182/21x
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11