Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093439Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_002