Norm
ZPO §534 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 534 Abs 2 Z 2 ZPO kann im Zusammenhang mit § 539 Abs 1 ZPO nur dahin gedeutet werden, daß der Wiederaufnahmskläger zwar berechtigt ist, schon vor Beendigung des Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage die Klage einzubringen, daß er aber andererseits nicht gezwungen sein soll, diese Klage auf einen bloßen Verdacht, auf die Einleitung der Voruntersuchung, die Erhebung der Anklage oder auf eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu stützen. Es soll ihm vielmehr die Möglichkeit offenstehen, mit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bis zur Rechtskraft des Strafurteils zuzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044590Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00082_9000000_002