TE Vwgh Beschluss 2004/2/11 AW 2004/10/0005

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

UniStG 1997 §69 Abs1 Z3;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Dezember 2003, Zl. UVS-06/29/5586/2002/15/Mil, betreffend Übertretung des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2004/10/0030 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihr eine Übertretung des § 69 Abs. 1 Z 3 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, zur Last gelegt wurde und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.550,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, über sie verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere das Vorliegen einer schuldhaften Übertretung der genanten Bestimmung.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden sei und öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegen stünden. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung sei es für die Beschwerdeführerin unzumutbar, den geforderten Betrag zu bezahlen, ohne ihren Lebensunterhalt sowie den Unterhalt ihres minderjährigen Kindes zu gefährden.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die Antragstellerin einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.

Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt im Übrigen auch die Tatsache, die Zahlung eines Abgabenbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Was den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, wird auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug, wenn keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 11. Februar 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004100005.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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