Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Unter den in § 126 Abs 1 Z 5 StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt und Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinne auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungshaft bzw Untersuchungshaft (vgl § 175 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 180 Abs 2 Z 3 StPO) sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087478Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_001