RS OGH 1990/4/26 12Os43/90 (12Os44/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

ASVG idF 48.ASVGNov §333 Abs3

Rechtssatz

Seit 01.01.1990 (Inkrafttreten der 48.ASVGNov, BGBl 1989/642) besteht eine Haftpflicht des Dienstgebers (seines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder des Aufsehers im Betrieb) bei fahrlässiger Körperverletzung durch ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme auch dann, wenn sich der Unfall innerhalb des Betriebes ereignet hat, die Beteiligten in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 43/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 43/90

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085191

Dokumentnummer

JJR_19900426_OGH0002_0120OS00043_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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