RS OGH 1990/4/26 12Os34/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

MedienG §15
MedienG §16
StPO §292

Rechtssatz

Hebt der OGH ein gesetzwidriges Entgegnungserkenntnis auf, dann spricht er (urteilsmäßig) aus, daß die Frist zur nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs 1 MedG mit dem Datum seiner Entscheidung beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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