RS OGH 1990/4/26 6Ob567/90, 5Ob286/98i, 3Ob206/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

AnfO §2
AnfO §3

Rechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 567/90
    Veröff: SZ 63/71 = ÖBA 1990,948
  • 5 Ob 286/98i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 286/98i
    Auch; nur: Alle Fallfristen unterliegen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung. (T1)
  • 3 Ob 206/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 206/10f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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